10. Februar 2012
Umsetzung des neuen § 116b SGB V
Nach dem neuen § 116b SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. Teil I S. 2983) sind künftig Vertragsärzte und Krankenhäuser gleichermaßen zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, sofern sie die durch den gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Anforderungen für die Teilnahme erfüllen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat erste Umsetzungshinweise zur neuen Vorschrift veröffentlicht.
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