Die Pflegebudgetverhandlungen sind regelmäßig geprägt von umfangreichen Nachweispflichten, gegensätzlichen Interessenlagen sowie einer hohen Zahl an Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren. Anstatt hier für Vereinfachung und Rechtssicherheit zu sorgen, verschärft die geplante Neuregelung zum Pflegebudget die bestehenden Probleme deutlich.
Kern der vorgesehenen Neuregelung ist eine grundlegende Veränderung der Refinanzierungslogik: Künftig sollen Pflegepersonalkosten nicht mehr an die Berufsgruppe oder den Einsatzbereich anknüpfen, sondern an einzelne, vermeintlich trennscharf abzugrenzende Tätigkeiten.
Diese Abgrenzungslogik ist im klinischen Alltag nicht umsetzbar. Dokumentation, Koordination, Entlassmanagement oder IT-gestützte Pflegeprozesse sind Bestandteile einer qualitativ hochwertigen und sicheren Patientenversorgung. Sie lassen sich weder sachgerecht noch rechtssicher aus dem Pflegekontext herauslösen.
Die Folge sind zusätzliche Bürokratie, neue Abgrenzungsstreitigkeiten und eine weitere Zunahme rechtlicher Auseinandersetzungen.
Erhebliche wirtschaftliche Risiken für Krankenhäuser
Mit der geplanten Neuregelung steigt zudem die finanzielle Unsicherheit für die Krankenhäuser deutlich. Einrichtungen müssen damit rechnen, dass bislang refinanzierte Pflegepersonalkosten künftig ganz oder teilweise nicht mehr anerkannt werden.
Dies hätte konkrete wirtschaftliche Auswirkungen:
- erhöhtes Risiko dauerhaft unterfinanzierter Pflegebudgets,
- zusätzliche Belastungen bei Liquidität und Vorfinanzierung,
- weitere Zunahme von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren.
Die daraus resultierenden Risiken würden einseitig auf die Krankenhäuser verlagert – ohne dass diese die zugrunde liegenden Abgrenzungsprobleme beeinflussen oder auflösen könnten.
Fehlende Rechtssicherheit beim Geltungsbeginn
Besonders problematisch ist die fehlende gesetzliche Klarstellung zum Anwendungszeitpunkt der Neuregelung. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Anwendung erst ab dem Jahr 2027 beabsichtigt ist, die geplante Gesetzesänderung beim Pflegebudgetenthält hierzu jedoch keine ausdrückliche Regelung. Damit besteht die Gefahr, dass Krankenkassen versuchen könnten, die neue Systematik bereits auf laufende oder unmittelbar anstehende Pflegebudgetverhandlungen anzuwenden. Dies ist in einigen dem BDPK berichteten Fällen bereits geschehen. Dies schafft usätzliche Unsicherheiten in einer ohnehin angespannten Verhandlungssituation.
Bemerkenswert ist zudem, dass die Gesetzesbegründung selbst darauf hinweist, die Regelung im Rahmen der anstehenden Diskussionen zur GKV-Finanzierung insgesamt neu bewerten und weiterentwickeln zu wollen. Damit wird implizit eingeräumt, dass es sich nicht um eine abschließend tragfähige Lösung handelt.
Vor diesem Hintergrund ist die geplante Gesetzesänderung zum Pflegebudget in der jetzigen Form nicht sachgerecht. Sollte an einer Umsetzung festgehalten werden, so darf diese erst ab 2027 wirksam werden. Sachlich geboten ist jedoch eine grundsätzliche Entscheidung zur Zukunft der Pflegefinanzierung statt einer weiteren Eskalation durch kleinteilige und vorläufige Nachsteuerung.