FAQ Leistungsgruppen

Fragen rund um die Leistungsgruppenplanung kurz erklärt. Grundlage ist der aktuelle Gesetzentwurf zum KHVVG.

Wie komme ich als Krankenhaus an eine Leistungsgruppe?

Voraussetzung, um eine Leistungsgruppe zu erhalten, ist die Erfüllung der Qualitätskriterien. Diese prüft der Medizinische Dienst (MD) im Auftrag des Landes, sofern es sich
um ein Plankrankenhaus handelt. Handelt es sich um ein Versorgungsvertragskrankenhaus, sind die Krankenkassenverbände Auftraggeber.

Die Begutachtung vonseiten des MD soll in der Regel zehn Wochen dauern. Das Gutachten erhält dann zuerst nur das Land. Dieses hat zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens
Zeit, auf Unstimmigkeiten und Unklarheiten hinzuweisen. Der MD seinerseits hat zwei Wochen Zeit, dem nachzugehen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

Das „finale Gutachten“ kann dann an weitere Stellen weitergeleitet werden. Hierzu gehört beispielsweise das Krankenhaus selbst.

Wie lange ist das Gutachten gültig?

Das MD-Gutachten hat eine maximale Gültigkeit von zwei Jahren.

Hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe, wenn es alle Qualitätskriterien erfüllt?

Nein. Dies soll weiterhin im Ermessen des Landes liegen.

Was passiert, wenn ein Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht erfüllt?

Erfüllt ein Krankenhaus die Qualitätskriterien nicht, darf ihm die Leistungsgruppe nicht zugewiesen werden, es sei denn, die Rechtsverordnung lässt dies für die betreffende
Leistungsgruppe explizit zu. Dann kann die Landesbehörde im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen dem Haus die Möglichkeit einräumen, sich in einem Übergangszeitraum von maximal drei Jahren zu bemühen, diese zu erfüllen.

Was ist mit Häusern, die zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung unabdingbar sind (§ 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG)?

Diese dürfen dauerhaft von den Qualitätskriterien abweichen. Eine entsprechende Kennzeichnung soll im Transparenzregister erfolgen.

Was passiert, wenn ein Krankenhaus nach erteiltem Bescheid über eine Leistungsgruppe deren Qualitätsvorgaben nicht mehr erfüllt?

Krankenhäuser, die ein oder mehrere Qualitätskriterien über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht erfüllen, haben dies unverzüglich dem MD, der Landesplanungsbehörde
und den Krankenkassenverbänden mitzuteilen. Die Landesbehörde kann dem Krankenhaus eine Dreimonatsfrist einräumen, um die Qualitätskriterien wieder zu erfüllen, oder den Versorgungsauftrag für diese Leistungsgruppe sofort entziehen, wenn die Erfüllung der Kriterien unrealistisch erscheint.

Was passiert, wenn Verstöße nicht fristgerecht oder gar nicht gemeldet werden?

Dann ist der MD verpflichtet, das Krankenhaus der Landesplanungsbehörde zu melden, sofern ihm das Nichterfüllen der Qualitätsvorgaben zur Kenntnis gelangt. Das Krankenhaus erhält ein Abrechnungsverbot für die entsprechende Leistungsgruppe.

Was ist, wenn der Kooperationspartner die Qualitätskriterien nicht mehr erfüllt?

Wie erlangt das kooperierende Krankenhaus davon Kenntnis? Trifft das kooperierende Krankenhaus bei nicht rechtzeitiger Meldung dann auch ein Verschulden?

Eine Frage, die es noch zu klären gilt.

Welche Probleme stellen sich mit den an die Leistungsgruppen geknüpften Qualitätskriterien?

Da die Erfüllung der Qualitätskriterien über den Fortbestand eines Krankenhauses entscheidet, sollte deren Festlegung evidenzbasiert erfolgen. Andernfalls drohen Rechtsstreitigkeiten, weil die Krankenhausträger darlegen könnten, dass sie „willkürlich“ in ihren Grundrechten beschränkt werden.

Grundsätzlich muss bei der Erarbeitung der Qualitätskriterien auch auf den eigentlichen Facharztbestand in Deutschland geschaut werden, das heißt darauf, welche Personalvorgaben angesichts des Fachkräftemangels überhaupt realistisch sind. Derzeit sollen Fachärzte beispielsweise nur für eine Übergangszeit auf bis zu drei Leistungsgruppen angerechnet werden dürfen. Dies gilt nicht für die LG Allgemeine Innere und LG Allgemeine Chirurgie.

Was ist, wenn die Mindestvorhaltezahl nicht erreicht wird?

Erreicht eine Klinik die Mindestvorhaltezahl nicht, verliert sie den Anspruch auf Vorhaltevergütung für diese Leistungsgruppe.

Was bedeutet die neue Leistungsgruppensystematik für die ärztliche Weiterbildung?

Sofern die Landesärztekammern die Weiterbildungsordnungen nicht anpassen, könnte dies dazu führen, dass angehende Ärzte ihre Facharztausbildung an mehr Standorten als üblich durchführen müssen, da künftig voraussichtlich nur noch die Maximalversorger über ein umfassendes Leistungsgruppenspektrum verfügen werden. Dies wäre häufig auch mit einem Arbeitgeberwechsel verbunden, es sei denn, es handelt sich um Klinikverbünde/-konzerne, die ihren angehenden Fachärzten oft auch über mehrere Standorte und Sektoren (ambulant/stationär) hinweg, ein breites Ausbildungsspektrum bieten können.

Wer entwickelt die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen und den dazugehörigen Qualitätskriterien weiter?

Auf Bundesebene soll ein Ausschuss unter Leitung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und den obersten Gesundheitsbehörden der Länder eingerichtet werden, der Empfehlungen zu der Rechtsverordnung beschließen kann. Diesem gehören unter anderem die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband(GKV-SV) an.
Das BMG und die Länder haben das Initiativrecht, um Weiterentwicklungen der Rechtsverordnung anzustoßen. Der Ausschuss kann einen Vorschlag bei der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) einholen. Die AWMF ist ein Verein und nicht wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Was wird aus dem G-BA?

Der G-BA wird in seinen Befugnissen ziemlich beschnitten, denn der G-BA hat geltende Richtlinien aufzuheben, die künftig in der Rechtsverordnung normiert werden, es sei denn, die Rechtsverordnung bezieht sich auf die G-BARegelungen.