Sektorübergreifende Versorgungseinrichtung
Sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen – neues Statussymbol am SGB V-Himmel?
Sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen sollen künftig wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden. Was sich nach einer charmanten Idee anhört, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als kompliziertes Konstrukt, das zu wenig neue Impulse für die Praxis setzt.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) soll eine neue Einrichtung des Gesundheitswesens das Licht der Welt erblicken. Die Rede ist von den sektorübergreifenden Versorgungseinrichtungen (SVE), die unter einem Dach Leistungen aus dem stationären, ambulanten und pflegerischen Bereich erbringen sollen, ohne allerdings wirklich die Sektorengrenzen zu überwinden, denn für jeden Leistungsbereich gelten weiterhin die ganz
eigenen Gesetzmäßigkeiten. Der Einsatz von Personal über alle Bereiche hinweg ist so beispielsweise erst einmal nicht möglich. Auch gestalten sich die Qualitäts- und Abrechnungsregeln je nach Leistungsart unterschiedlich.
Neues Versorgungsangebot?
Einen Großteil der sektorübergreifenden Leistungen könnten schon heute bestehende Plankrankenhäuser erbringen, die nicht zu SVE bestimmt worden sind. Dies gilt fürs Ambulante Operieren genauso wie für die Einbindung von Belegärzten oder die Übergangs- und Kurzzeitpflege nach dem SGB V. Es steht jedem Plankrankenhaus auch frei, eine
Pflegestation nach dem SGB XI zu eröffnen.
SVE-Leistungsspektrum und Krankenhausstatus
SVE können bestehende Plankrankenhäuser, aber auch neue Akteure werden. Hierzu werden sie vonseiten des Landes im Benehmen mit den Krankenkassenverbänden bestimmt. Der neue Status ermöglicht den Anbietern den leichteren Zugang zur ambulanten Versorgung, denn in Planungsbereichen, in denen für die hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen gelten, müssen SVE zur hausärztlichen Versorgung ermächtigt werden, sofern sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Fraglich ist, welcher SVE-Teil tatsächlich Krankenhausstatus hat. In der Gesetzesbegründung steht zwar zu Beginn, dass SVE Krankenhäuser seien, schaut man sich einige Regelungen
jedoch genauer an, sind Zweifel angebracht, ob die Einrichtung als Ganzes diesen Status innehat oder nur der Leistungsgruppenteil. Hier gilt es, im Gesetzgebungsprozess auf jeden Fall nachzuschärfen, damit Betreiber Klarheit haben, für welchen Bereich sie Krankenhausstatus und
damit auch Anspruch auf Investitionsmittel haben.
Problematisch ist sicherlich auch, dass die Selbstverwaltung ein Jahr Zeit hat, um den Rahmen für das stationäre Leistungsspektrum der SVE zu setzen. Dies hemmt die Planung auf Landesebene, weil sich wohl nur wenige Anbieter für diesen neuen Status begeistern werden, solange die Rahmenbedingungen noch nicht feststehen.