Reha kann Ausbildung
Ausgangslage
Medizinischen Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland ist es derzeit nicht gestattet, Pflegefachkräfte selbst auszubilden. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht die Trägerschaft der praktischen Ausbildung ausschließlich bei Krankenhäusern sowie ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen vor. Damit sind rund 1.100 Rehakliniken von der direkten Ausbildungstätigkeit ausgeschlossen – obwohl sie über hohes fachliches Know-how, geeignete Strukturen und qualifiziertes Pflegepersonal verfügen.
Pflegekräftemangel betrifft auch die Rehabilitation

Der Bedarf an Pflegekräften steigt kontinuierlich – betroffen sind alle Versorgungsbereiche, auch die medizinische Rehabilitation. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) könnte die Versorgungslücke bis zum Jahr 2049 auf 280.000 Pflegefachkräfte anwachsen (konservative Schätzung: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_124_12.html). Zugleich wird die Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis 2055 auf rund 6,8 Millionen steigen (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_033_23_12.html ).
Hinzu kommt: Durch die Konzentration stationärer Versorgungsstrukturen verlieren insbesondere ländliche Regionen zunehmend Ausbildungsplätze. Rehakliniken können hier einen entscheidenden Beitrag leisten – nicht zuletzt, weil sie überdurchschnittlich häufig im ländlichen Raum angesiedelt sind.
Reha als zukunftsweisender Lernort

Mit der fortschreitenden Ambulantisierung verkürzen sich die Verweildauern in Akutkliniken erheblich. In der Folge werden Patientinnen und Patienten häufiger und früher in die medizinische Rehabilitation übergeleitet. Damit verlagern sich auch wichtige pflegerische Aufgaben
zunehmend in die Reha.
Rehakliniken bieten hervorragende Bedingungen für eine fundierte pflegerische Ausbildung, weil Pflegeprozesse in der Reha über einen längeren Zeitraum evaluiert werden können und die Reha-Pflege sehr gut planbar ist. Sofern nicht alle Inhalte des Ausbildungskanon vermittelt werden können, sind Kooperationen zur Abdeckung aller zu erlernenden curricularen Kompetenzen möglich; so wie es auch bei anderen Ausbildungsträgern erforderlich ist (insbesondere bei ambulanten Pflegeeinrichtungen).
Das muss sich ändern!

Gesetzlicher Änderungsvorschlag: Wir fordern, Rehakliniken grundsätzlich als Träger der praktischen Ausbildung zuzulassen - sowohl für die Pflegefach- als auch für die Pflegefachassistenzausbildung. Folgende Anpassungen sind nötig:
Pflegeberufegesetz – Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann
§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen
Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,
NEU hinzufügen:
4. zur Versorgung nach den §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i. V. m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.
Anpassung am Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG – Referentenentwurf (Stand Juli 2025)
§ 6 – Durchführung der praktischen Ausbildung
(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen,
NEU:
4. zur Versorgung nach den §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i. V. m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.
Weitere Folgeanpassungen sind in der Ausbildungs- & Prüfverordnung in der Pflege (PflAPrv) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) durch die Ergänzung der Rehabilitationseinrichtung als Träger praktischer Ausbildung notwendig.
FAQ Kann Reha Pflegeausbildung?
Ja, hier geht es zu unserem FAQ zur Pflegeausbildung in der Reha. Unter Reha macht's besser!weitere Hintergrundinformationen.

