FAQ Pflegeausbildung in der Reha
Wieso sollten Reha-Einrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung für die Pflegefach(assistenz)ausbildung zugelassen werden?
Reha-Einrichtungen sollten als Träger der praktischen Ausbildung für die Pflegefach- und Pflegefachassistenzausbildung zugelassen werden, weil sie einen entscheidenden Beitrag zur Sicherung der pflegerischen Versorgung leisten können und müssen.
Der Bedarf an Pflegekräften steigt seit Jahren stetig und wird sich nach aktuellen Hochrechnungen dramatisch verschärfen: Bereits in zehn Jahren werden rund 90.000 Pflegekräfte fehlen, bis 2049 könnte der Mangel auf 280.000 anwachsen. Reha-Einrichtungen verfügen bereits heute über erhebliche pflegerische Kompetenzen – allein 2023 waren rund 21.000 Pflegevollkräfte in etwa 1.000 Reha-Einrichtungen beschäftigt. Sie versorgen jährlich rund 1,5 Millionen Patient:innen und verhindern oder verzögern damit Pflegebedürftigkeit und Frühverrentung.
Trotz dieser zentralen Rolle in der Versorgung dürfen Reha-Einrichtungen bislang keine vollständige Pflegeausbildung anbieten. Die praktische Ausbildung ist derzeit nur im Rahmen eines begrenzten Einsatzes von aktuell 80 Stunden (künftig 160 Stunden) möglich. Damit wird ein enormes Potenzial verschenkt, um dem Pflegekräftemangel entgegenzuwirken.
Reha-Einrichtungen nehmen Patient:innen häufig direkt nach Krankenhausaufenthalten auf und pflegen teils schwerkranke Menschen. Sie sind damit bestens geeignet, praxisnah auszubilden und Auszubildenden ein breites pflegerisches Kompetenzspektrum zu vermitteln. Eine Zulassung als Träger der praktischen Ausbildung würde es ermöglichen, mehr Ausbildungsplätze zu schaffen, den Fachkräftemangel abzumildern und die Versorgungssicherheit langfristig zu sichern.
Kurzum: Reha-Einrichtungen wollen und können Teil der Lösung sein – sie brauchen dafür nur die rechtliche Möglichkeit, ihre Kompetenzen auch in der Pflegeausbildung voll einzubringen.
Sind Reha-Einrichtungen in der Lage die Inhalte der Pflegeausbildung zu vermitteln?
Ja – Reha-Einrichtungen können die Inhalte der Pflegeausbildung umfassend vermitteln.
Ihre planbaren, langfristigen Pflegeprozesse ermöglichen eine besonders gründliche und praxisnahe Ausbildung. In der medizinischen Reha lernen Auszubildende unter anderem:
Durchführung umfangreicher ICF-orientierter Pflegeanamnesen, Pflegediagnosen, Pflegevisiten und Assessments.
Ziel- und lösungsorientierte Anleitung von Patientinnen und Patienten sowie Integration interdisziplinärer Befunde (z. B. aus Physio-, Ergo-, Logopädie, Neuropsychologie).
Anwendung pflegerischer Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten – ein im Pflegeberufegesetz (§ 5) verankertes Ausbildungsziel, das nur in der Reha vollständig umsetzbar ist.
Enge Einbindung von Angehörigen in den Rehabilitationsprozess und praktische Pflegeberatung.
Falls einzelne Inhalte nicht vollständig abgedeckt werden können, sind Kooperationen mit anderen Einrichtungen möglich – wie es auch bei anderen Ausbildungsträgern üblich ist.
Wie können Rehabilitationseinrichtungen in die vorgesehene praktische Ausbildung integriert werden?
- Eine eigene Pflichtstation in der Reha-Einrichtung soll nicht erfolgen; vielmehr erfüllen die Rehabilitationseinrichtungen große Teile der drei vorhandenen Pflichtstationen.
- Da die Rehabilitation nicht eindeutig einem der drei festgelegten allgemeinen Versorgungsbereiche zugeordnet werden kann, könnten die vorgeschriebenen Stunden der Pflichteinsätze bei einer stationären Rehabilitationseinrichtung anteilig auf die stationäre Akutpflege (200 Stunden) und die stationäre Langzeitpflege (200 Stunden) entfallen. Die übrigen 200 Stunden der stationären Akutpflege könnten in einem kooperierenden Krankenhaus, die übrigen 200 Stunden der stationäre Langzeitpflege in einem kooperierenden Pflegeheim abgeleistet werden.
- Die 400 Stunden für die ambulante Versorgung würden bei ambulanten Reha-Einrichtungen entsprechend aufgeteilt werden
- Somit entfallen im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel 800 Stunden auf Sektoren außerhalb der Rehabilitationseinrichtung.
- Umgekehrt könnten die anderen Ausbildungsträger Rehabilitationseinrichtungen als Kooperationspartner in Anspruch nehmen, um beispielsweise die Ausbildung in der ambulanten Pflege zusätzlich unterstützen, da gerade dort Kapazitäten in der stationären Akutpflege fehlen und oftmals weit entfernte Krankenhäuser angefahren werden müssen.
Können dann alle, d.h. auch wenig pflegeintensive Reha-Einrichtungen Pflegekräfte ausbilden?
Nein – nicht alle Reha-Einrichtungen können automatisch Pflegekräfte ausbilden.
Eine Ausbildung ist nur in geeigneten Einrichtungen möglich, da folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:
Praxisanleitung: Mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit muss durch qualifizierte Praxisanleiterinnen und -leiter erfolgen.
Curriculum: Umsetzung der Vorgaben der Rahmenlehrpläne des BIBB für die praktische Ausbildung (Kontrolle durch die Schulbehörden der Länder).
Schulstruktur: Entweder eigene Pflegeschule gründen oder Kooperationsvertrag mit Trägern theoretischer Pflegeschule abschließen (gemäß PflAPrV § 8).
Welche Vorteile ergeben sich, wenn Reha-Einrichtungen Pflegeausbildungen durchführen?
Mehr Ausbildungsplätze: Zusätzliche Träger können Auszubildende gewinnen, wodurch insgesamt mehr Pflegekräfte ausgebildet werden.
Entlastung des Arbeitsmarkts: Reha-Einrichtungen müssen weniger externe Pflegekräfte rekrutieren und können sogar zusätzliche Fachkräfte in den Markt bringen.
Ausbildung im ländlichen Raum sichern: Durch die Krankenhausreform entfallende Ausbildungsplätze, besonders in ländlichen Regionen, können von Reha-Einrichtungen übernommen werden.
Personalbindung: Reha-Einrichtungen können dringend benötigte Pflegekräfte langfristig binden.
Welchen gesetzlichen Änderungsbedarf gibt es?
§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz wird wie folgt ergänzt:
4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX und § 34 SGB
VII zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.“
§ 6 Absatz 1 PflAssG bzw. PflHilfeEinfG wird wie folgt ergänzt:
4. zur Versorgung nach §§ 111, 111a, 111c SGB V, § 15 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX und § 34 SGB
VII zugelassene medizinische Rehabilitationseinrichtungen.
§ 3 Abs. 2 PflAPrV wird wie folgt ergänzt:
„(2) Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. Ist eine
medizinische Rehabilitationseinrichtung Träger der praktischen Ausbildung, können die Pflichteinsätze aufgeteilt werden; insgesamt sollen 1300 Stunden beim Träger durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Er ist in dem für den Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich gemäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.“
Weitere Folgeanpassungen in Ausbildungs- & Prüfverordnung in der Pflege (PflAPrv) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) durch die Ergänzung der Rehabilitationseinrichtung als Träger praktischer Ausbildung notwendig.
