Reha-Schiedsstelle

Reha-Schiedsstellen in Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland

Die Vergütung von Rehabilitationsleistungen wird zwischen Krankenkassen und den Trägern von Rehabilitationseinrichtungen individuell vereinbart. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.

Die gesetzliche Grundlage für die Schiedsstellen findet sich in § 111 b SGB V. Dort heißt es zur Zusammensetzung der Landesschiedsstellen in Abs. 2:

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. (...)

(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach § 111 Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von den zuständigen Landesbehörden bestellt.

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an keine Weisungen gebunden und jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Kommt keine Mehrheit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Rechtsaufsicht liegt bei der jeweiligen Landesbehörde.

Reha-Schiedsstelle Hessen

Landesschiedsstelle Rehabilitation nach § 111b SGB V in Hessen

Der Sitz der Geschäftsstelle ist jeweils bei derjenigen Krankenkasse, die Vertragspartei
des einzelnen Schiedsverfahrens ist. Sofern ein Krankenkassen-Landesverband oder
der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als gemeinsamer Bevollmächtigter für die
Ersatzkassen, Vertragspartei des einzelnen Schiedsverfahrens sein sollte, ist der Sitz
der Geschäftsstelle bei dieser Institution.

Reha-Schiedsstelle Rheinland-Pfalz

Landesschiedsstelle Rehabilitation nach § 111b SGB V in Rheinland-Pfalz

Ihre Ansprechpartnerin:

Postalische Anschrift:

Landesverband der Privatkliniken in Rheinland-Pfalz und dem Saarland e.V.
Ferdinand-Happ-Straße 53
60314 Frankfurt am Main

Reha-Schiedsstelle Saarland

Landesschiedsstelle Rehabilitation nach § 111b SGB V im Saarland
Geschäftsstelle liegt bei der Saarländischen Krankenhausgesellschaft

Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.
Talstraße 30
66119 Saarbrücken

  • Telefon: 0681 9 26 11-0
  • Telefax: 0681 9 26 11-99