Da Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach der derzeitigen Gesetzeslage keine Möglichkeit haben durch die Aufnahme kurzfristiger Vergütungsverhandlungen auf solche Situationen reagieren zu können, ist es richtig, dass der Gesetzgeber dafür eine Grundlage schaffen möchte.
Problematisch an der vorgesehenen Regelung ist, dass vorgesehen ist, dass jede Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung (ca. 1.120 Einrichtungen) mit jeder Krankenkasse (ca. 10 Krankenkassen pro Klinik) einzelne Vergütungsverhandlungen aufnehmen sollen ohne jegliche festgelegte Verhandlungsgrundlage. Dies bedeutet einen enormen organisatorischen und zeitlichen Aufwand, den weder die Rehabilitationseinrichtungen noch die Krankenkassen leisten können. Wenn dann auch noch die Schiedsstelle entscheiden muss, kommen für die Rehabilitationseinrichtungen alle Hilfen zu spät.
Der BDPK möchte deshalb anregen, eine praktikable und kurzfristig umsetzbare Regelung zu schaffen.
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