Medizinische Reha rechnet sich

In Deutschland gibt es derzeit 1.103 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Über die Hälfte der Einrichtungen (54%) befindet sich in privater Trägerschaft. Der Rest verteilt sich auf freigemeinnützige und öffentliche Träger, wie der Grafik zu entnehmen ist.

Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen versorgten im Jahr 2020 rund 1,5 Millionen Patienten. Diese blieben im Schnitt 26 Tage in der Klinik, wie das Statistische Bundesamt im Frühjahr 2022 mitteilte.

Hessen vefügt über 90, Rheinland-Pfalz über 51 und das Saarland über 15 Reha-Kliniken.

Die durchschnittliche Bettenauslastung für das Jahr 2020 zeigt deutlich den Effekt der Corona-Pandemie auf die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Mit 68,8% lag die Auslastung weit unter den Vorjahren (85%). Dies hat bei den Einrichtungen zu erheblichen finanziellen Einbußen geführt, die nur zum Teil durch die Corona Schutzschirme aufgefangen wurden.

    Rehabilitationsarten & Kostenträger

    In Deutschland gibt es die stationäre, ambulante und mobile Rehabilitation. Jedoch ist letztere noch nicht sonderlich weit verbreitet. Dies liegt vor allem an den oft sehr niedrigen Vergütungssätzen.

    Kostenträger

    Rehaleistungen fallen in Deutschland in den Aufgabenbereich folgender Sozialversicherungsträger:

    • Gesetzliche Krankenversicherung
    • Rentenversicherung
    • Unfallversicherung

    Reha vor Pflege & Reha vor Rente

    Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) greift hauptsächlich bei Versicherten, die nicht mehr im erwerbsfähigen Alter sind. Ziel ist es, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden bzw. ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Es gilt somit der Grundsatz "Reha vor Pflege".

    Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten einer Rehamaßnahme bei Menschen, deren Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt gefährdet oder gemindert ist. Hier lautet die Maxime "Reha vor Rente".

    Die Unfallversicherung greift bei Berufstätigen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Rehaleistungen in Anspruch nehmen müssen.

    Reha-Leistungen sind Pflichtleistungen aller Kostenträger. Das heißt Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rehamaßnahme, wenn Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Rehabilitationsprognose vorhanden ist.

    Genehmigung

    Die Rehaleistungen werden in der Regel nicht unmittelbar nach ärztlicher Verordnung, sondern erst nach Genehmigung des zuständigen Reha-Trägers bewilligt. Das torpediert häufig einen frühzeitigen und bedarfsgerechten Zugang. So wird fast die Hälfte aller Reha-Anträge, die nicht im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung gestellt werden, von den Gesetzlichen Krankenkassen erst einmal abgelehnt. Nach einem Widerspruch der Versicherten werden davon wiederum knapp die Hälfte bewilligt. Mehr zur Problematik der Genehmigung von Reha-Anträgen auch auf den Seiten der Kampagne Reha. Macht's besser!

    Versorgung- & Vergütungsverträge

    Kostenträger und Einrichtungen schließen miteinander Versorgungsverträge, damit ihre Versicherten dort behandelt werden können. Mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ist keine Belegungsgarantie  verbunden. Die Vergütung wird in einem Vergütungsvertrag geregelt.

    Die Krankenkassen waren bis zum Inkrafttreten des Intensiv- und Rehabilitationspflegestärkungsgesetzes an die Grundlohnrate gebunden. D.h. Vergütungssatzsteigerungen waren bis zur Höhe der Grundlohnsumme "gedeckelt". Seit der gesetzlichen Neuerung herrscht Konsens, dass zumindest für den Bereich der Personalkosten tarifvertragliche Vereinbarungen nicht mehr als unwirtschaftlich  abgelehnt werden dürfen, d.h. hier sind Erhöhungen über die Grundlohnrate möglich. Derzeit verhandeln auf Bundesebene GKV und Leistungserbringerverbände sogenannte Rahmenempfehlungen, in denen u.a. Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen vereinbart werden sollen. Diese Rahmenempfehlung sind künftig den Versorgungs- und Vergütungsverträgen zugrunde zu legen (Vgl. §111 Abs. 7 SGB V). Auf Leistungserbringerseite besteht die Hoffnung, dass die Rahmemempfehlungen den Grundstein für eine leistungsgerechte Vergütung in der medizinischen Rehabilitation legen .

    Monistische Vergütung

    Anders als die Krankenhäuser werden Rehakliniken monistisch finanziert. Das heißt mit den vereinbarten Tagessätzen oder Fallpauschalen müssen auch notwendige Investitionen in die bauliche oder medizinische Infrastruktur getätigt werden.

    Reha-Schiedsstellen nach §111b SGB V

    Können Einrichtungen und Krankenkassen keine Einigung hinsichtlich der Höhe der Vergütung je Fall oder Tagessatz erzielen, besteht die Möglichkeit, die Landesschiedsstelle des jeweiligen Bundeslandes anzurufen.

    Ein Erfolg in der Reha-Schiedsstelle kann sich allerdings in der Praxis zu einem Nachteil umkehren, weil die Krankenkasse die Belegungssteuerung ausübt und somit gezielt in Einrichtungen steuern kann, mit denen ein günstigerer Vergütungssatz abgeschlossen wurde. Dies ist mit ein Grund, weshalb die Schiedsstellen bundesweit sehr selten angerufen werden. Mehr über die Schiedsstellen hier

    Nutzen der Reha

    Zahlreiche Studien zeigen, dass Rehabilitationsleistungen den Patientinnen und Patienten helfen und der Volkswirtschaft nutzen. Mit rund 500 Millionen Euro entlastet beispielsweise die orthopädische Rehabilitation bei Rückenschmerzen die Volkswirtschaft und damit die Steuer- und Beitragszahler in Deutschland. Das belegt eine Studie der AOK Baden-Württemberg, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) und des Instituts für Rehabilitationsmedizinische Forschung an der Universität Ulm (IFR Ulm) aus dem April 2018. Mehr dazu unter Reha. Macht's besser!

    Trotz ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung haben es Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen oft schwer, sich auf der politischen Bühne Gehör zu verschaffen. Daher ist es wichtig, dass sich die Einrichtungen auf Landes- und Bundesebene zusammenschließen und gemeinsam für ihre Interessen einstehen.